.

Satzung
der Stiftung Kirchenmusik
der Evangelischen Kirchengemeinde
Menden,
kirchliche Stiftung
der Kirchengemeinde Menden

Vom 26. August 2009

(KABl. 2009 S. 340)

####
Das Presbyterium der Kirchengemeinde Menden hat durch Beschluss vom 26. August 2009 die Stiftung Kirchenmusik der Evangelischen Kirchengemeinde Menden errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 5.000 € zur Verfügung gestellt.
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Kirchenmusik der Evangelischen Kirchengemeinde Menden. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Kirchengemeinde Menden.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Menden.
#

§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Kirchenmusik der Kirchengemeinde Menden.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Personalkostenzuschüsse für die hauptamtliche kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde Menden, in besonderen Fällen auch durch Sachkostenzuschüsse für die Kirchenmusik.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#

§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 5.000 €. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Menden verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Presbyteriums zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet das Presbyterium, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#

§ 7
Rechte und Pflichten des Presbyteriums

Die Stiftung wird vom Presbyterium der Kirchengemeinde Menden geleitet. Es hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dieses nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Iserlohn übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
#

§ 8
Satzungsänderung,
Änderung des Stiftungszwecks

( 1 ) Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
( 2 ) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde Menden zugutekommen.
#

§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#

§ 10
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Menden, die es ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#

§ 112#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30.Dezember 2009.