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Geltungszeitraum von: 01.07.1968

Geltungszeitraum bis: 30.09.2009

Richtlinien
für die Visitation der Kirchenleitung
in den Kirchenkreisen (Synodalvisitation)
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. Juni 1968

(KABl. 1968 S. 97)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14. August 1980 (KABl. 1980 S. 113)

Die Kirchenleitung hat vorbehaltlich späterer gesetzlicher Regelung folgende Richtlinien für die Visitation der Kirchenleitung in den Kirchenkreisen beschlossen:
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I.
Die Aufgabe der Visitation

( 1 ) Nach Artikel 222 und 223 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen „nimmt die Kirche in der Visitation ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten Dienst in den Gemeinden wahr. Die Visitation hat die Aufgabe, durch Trösten, Ermahnen, Belehren und Prüfen die Gemeinden, insbesondere ihre Diener am Wort und ihre Übrigen zum Dienst an der Gemeinde Berufenen, im Glauben und in der Liebe zu stärken und die Gemeinschaft der Gemeinden untereinander zu fördern und zu festigen“.
Dieser Aufgabe ist auch die nach Artikel 138 Abs. 2 der Kirchenordnung2# durchzuführende Visitation der Kirchenleitung in den Kirchenkreisen verpflichtet.
( 2 ) Die Visitation der Kirchenleitung in den Kirchenkreisen (Synodalvisitation) hat im Besonderen die Aufgabe, der Kirchenleitung einen umfassenden Einblick in das innere und äußere Leben des Kirchenkreises zu geben. Sie soll erkennen lassen, durch welche Maßnahmen das kirchliche Leben im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden weiter vertieft und gefördert werden kann. Es sollen daher alle Kirchengemeinden, alle Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises, die missionarischen und diakonischen Werke und alle darin tätigen Pfarrer, Amtsträger und Mitarbeiter visitiert werden. Weiterhin sollen Zusammenkünfte und Besprechungen mit den Vertretern des öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Kirchenkreis stattfinden. Am Schluss der Visitation soll eine Gesamtveranstaltung des betreffenden Kirchenkreises (Kirchentag) stattfinden.
( 3 ) Die Leitung der Visitation der Kirchenleitung in den Kirchenkreisen liegt bei dem Präses. Er bestellt die Visitatoren und bestimmt den Visitationsplan.
Zu Visitatoren sollen Mitglieder der Kirchenleitung und Mitglieder des Landeskirchenamtes, Superintendenten und Pfarrer und die Leiter der kirchlichen Werke in der Evangelischen Kirche von Westfalen bestellt werden. Die Gliedkirchen der EKU-West sowie andere Gliedkirchen der EKD sollen um Entsendung eines Vertreters für die Dauer der Visitation gebeten werden.
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II.
Die Vorbereitung der Visitation

( 1 ) In jedem Kirchenkreis soll mindestens alle 20 Jahre eine Visitation der Kirchenleitung durchgeführt werden.
( 2 ) Auf Vorschlag des Präses ordnet die Kirchenleitung die Visitation zu Beginn des Jahres an. Der Termin für die Visitation ist rechtzeitig mit dem zuständigen Kreissynodalvorstand zu vereinbaren.
( 3 ) Der Superintendent des Kirchenkreises erhält zu eingehender Beantwortung Fragebogen, die je nach den betreffenden Abschnitten vom Kreissynodalvorstand, von den Presbyterien, den Pfarrern und von den kirchlichen Werken zu bearbeiten sind. Der Fragebogen ist mindestens drei Monate vor dem Visitationstermin dem Kreissynodalvorstand zuzustellen und vier Wochen vor Beginn der Visitation dem Präses zurückzureichen.
( 4 ) Die Gemeindepfarrer des Kirchenkreises sind gehalten, als Grundlage für eine im Rahmen der Visitation durchzuführende Besprechung eine oder mehrere im Laufe der letzten Zeit gehaltene Predigten einzureichen. Amtsträger in anderen kirchlichen Diensten (Berufsschule, Sozialarbeit, Jugendarbeit usw.) können statt dessen entsprechende Ausarbeitungen aus ihrem besonderen Arbeitsbereich vorlegen (Stundenentwürfe, Vorträge, Ansprachen usw.).
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III.
Die Durchführung der Visitation

( 1 ) Zu Beginn der Visitation versammelt der Präses die Visitatoren und macht sie mit der Aufgabe der Visitation im Einzelnen bekannt. Der Superintendent gibt einen Bericht über den Kirchenkreis. Im Zusammenhang damit kann anschließend eine erste einführende Zusammenkunft der Visitatoren mit den Amtsträgern des Kirchenkreises stattfinden. Sofern die Visitation mit einem Sonnabend beginnt, nehmen die Visitatoren an den Gottesdiensten der Gemeinden, die die Gemeindepfarrer zu halten haben, teil. In einer Ansprache an die Gemeinde weisen sie auf Aufgabe und Ziel der Visitation hin.
( 2 ) Die Visitation der einzelnen Pfarrbezirke erfolgt durch je zwei Visitatoren an zwei aufeinander folgenden Tagen. Nach Absprache mit dem Kreissynodalvorstand können mehrere Pfarrbezirke zu einer Visitationseinheit zusammengelegt werden.
( 3 ) Die Visitatoren der Ortsgemeinde sollen sich von dem Stand des gottesdienstlichen Lebens, des kirchlichen Unterrichts, der Männer-, Frauen- und Jugendarbeit überzeugen. Ihr besonderes Augenmerk soll darauf gerichtet sein, ob und in welcher Weise die Gemeinde ihrem missionarisch-diakonischen Auftrag gegenüber den Einzelnen und der Gesellschaft gerecht wird und welche Aufgaben in dieser Beziehung wahrgenommen werden.
( 4 ) Die Visitatoren der Ortsgemeinde sollen persönliche Gespräche mit dem Pfarrer und, soweit möglich, auch mit den übrigen haupt- und nebenamtlichen Trägern kirchlicher Dienste führen und alle Gelegenheiten zu persönlicher Seelsorge je nach den gegebenen Verhältnissen wahrnehmen.
( 5 ) In einer besonderen Besprechung mit dem Presbyterium und allen Mitarbeitern in den kirchlichen Diensten, Werken und Einrichtungen sollen unter der Leitung des Präses oder seines Vertreters die Fragen und Probleme der Kirchengemeinde zusammenfassend behandelt werden.
( 6 ) Die Visitation des Kirchenkreises befasst sich mit dessen Aufgaben und seiner Arbeitsweise, der Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Dienste untereinander und mit den Kirchengemeinden.
( 7 ) Die Visitation des Kirchenkreises durch die Kirchenleitung bietet Gelegenheit, auch zu den öffentlichen Schulen und Bildungsstätten, den Wohlfahrtseinrichtungen sowie zu den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Organen im Kirchenkreis Verbindung aufzunehmen. Dies geschieht in erster Linie durch den Präses bzw. seinen Vertreter und hat den Zweck, die um der anvertrauten Menschen willen gebotene Zusammenarbeit auf der Grundlage persönlichen Vertrauens und sachgemäßer Information zu pflegen und zu fördern.
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IV.
Der Abschluss der Visitation

( 1 ) Die Visitation schließt mit der Beratung der Visitatoren über die gemachten Erfahrungen und einer abschließenden Schlussbesprechung mit den Pfarrern und anderen Amtsträgern des Kirchenkreises; in ihr werden die Arbeitsergebnisse der Visitation zusammengefasst.
( 2 ) Nach Abschluss der Visitation gibt der Präses dem Kirchenkreis, den einzelnen Ortsgemeinden und den beteiligten Diensten, Werken und Verbänden einen schriftlichen Visitationsbericht, der in den Presbyterien bzw. im Kreissynodalvorstand zu verlesen, zu besprechen und auszuwerten ist.
Eine besondere Ansprache des Präses kann im Gottesdienst der Kirchengemeinde bekannt gegeben werden.
( 3 ) Die Kosten der Visitation trägt mit Ausnahme der Kosten für die örtlichen Veranstaltungen die Landeskirche.
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V.
Visitation landeskirchlicher Ämter und Einrichtungen

Für die Visitation der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen gelten diese Richtlinien sinngemäß.

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1 ↑ Jetzt Artikel 226 und 227 KO (Nr. 1).
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2 ↑ Jetzt Artikel 142 Abs. 2 KO (Nr. 1).